Satzung
OKAPI - Offene Adoptiv- und Pflegefamilien - Initative

Stand: 13.09.2024

§ 1 Name, Sitz, Organisation, Geschäftsjahr

1 Der Verein führt den Namen „OKAPI – Offene Kölner Adoptiv- und Pflegefamilien - Initiative“

2 Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Köln ist beabsichtigt. Die Anschrift des Vereins ist:

OKAPI
c/o ev. Hoffnungsgemeinde im Kölner Norden

Pariser Platz 32b

50765 Köln.

 

3 Der Verein ist Mitglied im Landesverband „PAN – Pflege- und Adoptivfamilien NRW e.V.“

4. Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein. Über einen Eintrag kann in der Mitgliederversammlung entschieden werden.

5 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 (§§51ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Stärkung der Resilienz von Adoptiv- und Pflegefamilien und somit die Mitwirkung in der Jugendhilfe, insbesondere die vorbereitende und begleitende Hilfe für Adoptiv- und Pflegefamilien.
  3. Zur Erfüllung des Vereinszwecks gibt sich der Verein folgende Aufgaben:
    1. Netzwerk und formloser Austausch in geselligen Veranstaltungen wie Stammtischen, Spielplatztreffen und anderen gemeinsamen Freizeitveranstaltungen
    2. Information und Beratung von Adoptiv- und Pflegefamilien sowie Familien, die die Aufnahme eines Kindes beabsichtigen;
    3. Schulung und Weiterbildung von Adoptiv- und Pflegeeltern;
    4. Förderung von Erfahrungsaustausch in Gruppen und von gegenseitiger Hilfestellung unter Betroffenen;
    5. Vertretung der Interessen von Adoptiv- und Pflegekindern und ihren Familien, sowie Öffentlichkeitsarbeit zum Adoptiv- und Pflegekinderwesen.
  4. Bei Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Verein so weit wie möglich mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie und den freien Wohlfahrtsverbänden zusammen. Er übernimmt keine Aufgaben, die kraft Gesetzes den Behörden und anerkannten Vermittlungsstellen vorbehalten sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsvermögen

  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke wird das Vereinsvermögen PAN – Pflege- und Adoptivfamilien NRW e.V.“ übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Ordentliches Mitglied - OKAPI auf Ortsebene können natürliche Personen werden, die zum Kreis der Adoptiv- und Pflegefamilien gehören, sowie natürliche und juristische Personen, die bereit sind, den Verein in seinen Zielen zu unterstützen.
    2. Offenes Mitglied - OKAPI auf Ortsebene können natürliche Personen werden, die zum Kreis der Adoptiv- und Pflegefamilien gehören, sowie natürliche und juristische Personen, die bereit sind, den Verein in seinen Zielen zu unterstützen.
    3. Fördermitglieder - OKAPI auf Ortsebene können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Arbeit des Vereins zu unterstützen.
    4. Vollmitgliedschaft – OKAPI und PAN e.V. können natürliche Personen werden, die zum Kreis der Adoptiv- und Pflegefamilien gehören, sowie natürliche und juristische Personen, die bereit sind, den Verein in seinen Zielen zu unterstützen.
    5. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand endgültig. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  2. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres, wenn diese spätestens 6 Wochen vor Jahresende vorliegt;
  2. mit dem Tod der natürlichen Person;
  3. durch Auflösung der juristischen Person;
  4. durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt bzw. den Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Erinnerung nicht bezahlt hat.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt zur Deckung seiner Kosten und zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben einen Beitrag, jeweils zahlbar bis zum 1. März eines jeden Jahres.
  2. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die Beitragsanteile für den Landesverband PAN e.V. werden an diesen weitergeleitet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
  3. Haftungsbeschränkung:
  4. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
  5. Wahl
    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand berufen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Der Vorstand beruft dazu schriftlich 3 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 50% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die vorgesehene Tagesordnung zu ändern und/oder zu ergänzen. Ausnahme: Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
  4. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertreter von juristischen Personen haben sich durch Bescheinigung auszuweisen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl der
      1. Vorstandsmitglieder
      2. Rechnungsprüfer
      3. Delegierten in die Mitgliederversammlung des Landesverbandes;
    2. Entgegennahme der Berichte und Erteilung der Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    3. Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;
    4. Fassung des Beschlusses über
      1. die Höhe der Mitgliedsbeiträge
      2. eingereichte Anträge
      3. Satzungsänderungen
      4. Vereinsauflösung
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  7. Satzungsänderungen sind nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn der Einladung zur Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt der gültige und der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurden.
  8. Über Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. der/die Vorsitzende
    2. der/die Stellvertreterin
    3. der/die Schatzmeisterin
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzende, Stellvertreterin und Schatzmeisterin. Je Zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt ausüben können.
  5. Die vorzeitige Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  7. Der Vorstand tagt nach Erfordernissen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
  8. Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanz-Behörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Rechnungsprüfer.
  2. Sie prüfen

2.1 die Geschäftsführung des Vorstandes auf die Einhaltung der ergangenen Beschlüsse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte;

2.2 die Richtigkeit der kassenmäßigen Abwicklung der Geschäfte.

3. Die Rechnungsprüfer sind der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, die zu diesem Zweck einberufen wird.

Für die Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

Die Satzung wurde am 13.09.2024 von der Gründungsversammlung beschlossen

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